Reisebedingungen für Pauschalangebote der Firma KM-Reisen GmbH

Sehr geehrte Kunden,
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und KM-Reisen GmbH, folgend KM abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von KM und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden In­for­mationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von KM vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzah­lung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

1.2. Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, so­weit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und ge­sonderte Erklärung übernommen hat.

1.3. Für mündliche, telefonische, schriftliche, per E-Mail oder per Te­le­fax übermittelte Buchungen gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von KM erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als An­hang). Mit der Buchung bietet der Kunde KM den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von KM beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird KM dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist KM nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.4. KM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. (2) Ziff. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge)), die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Ver­trag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräu­men geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehen­de Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hin­weis gilt auch, soweit mit KM Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden bei denen KM nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/Rei­senden ist.

2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 6 genannten Grund abgesagt werden kann.

2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.

2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl KM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist KM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.

3. Preiserhöhung

3.1. KM behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder ei­ner Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für KM nicht vorhersehbar waren.

3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann KM den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhö­hen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann KM vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Be­förderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann KM vom Kunden verlangen.
3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Ab­ga­ben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber KM erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag he­rauf­gesetzt werden.
3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für KM verteuert hat.
3.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat KM den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Rei­severtrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn KM in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an­zubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von KM über die Preiserhöhung gegenüber KM geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/­Storno­kosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber KM unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert KM den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann KM, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Auf­wendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. KM hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, KM nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

4.5. KM behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit KM nachweist, dass KM wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist KM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

4.7. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

5. Umbuchungen

5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vor­genommen, kann KM bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der zweiten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durch­geführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Rücktritt von KM wegen Nichterreichens der Mindest­teilnehmerzahl

6.1. KM kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch KM müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) KM hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) KM ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Rei­se unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von KM später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig; die Mindestteilnehmerzahl je Reise liegt bei 20 Teilnehmern.

6.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn KM in der La­ge ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch KM dieser gegenüber geltend zu machen.

6.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kun­de auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

7.1. KM kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von KM nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

7.2. Kündigt KM, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie die­je­nigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Män­gelanzeige ist bei Reisen mit KM wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von KM (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von KM wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber KM unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

8.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von KM nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen KM anzuerkennen.

8.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, KM erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn KM oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von KM oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

8.4. Bei Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Er­stattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust und Gepäckbe­schädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Be­schädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der von KM angegebenen Stelle (siehe oben Ziffer 8.1b) und c)) anzuzeigen.

8.5. Der Kunde hat KM zu informieren, wenn er die erforderlichen Rei­seunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von KM mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von KM für Schäden, die nicht aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahr­lässig herbeigeführt wird oder soweit KM für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montre­aler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

9.2. KM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschä­den im Zusammenhang mit Leis­tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, The­a­terbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum aus­geschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/­Rei­sen­den erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von KM sind. KM haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kun­den/Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, und/­oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von KM ursächlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von KM aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehen­den Bestimmungen unberührt.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat, Ausschlussfristen, Information über Verbraucherstreitbeilegung

10.1. Ansprüche nach den §§651c bis f BGB hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs­ort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

10.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber KM un­ter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er oh­ne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.3. Die Frist nach Ziff. 10.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.4., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, einen Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

10.4. KM weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass bei Drucklegung dieser Reisebedingungen dieses Gesetz noch nicht verabschiedet und in Kraft getreten war. KM nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Rei­se­bedingungen für KM verpflichtend würde, informiert KM die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

11. Verjährung

11.1. Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von KM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KM beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KM beruhen.

11.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4. Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und KM Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder KM die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1. KM informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Ver­ordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des aus­führenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Bu­chung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) be­züglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist KM verpflichtet, dem Kunden die Flug­gesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrschein­lich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald KM weiß, wel­che Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird KM den Kunden informieren.

12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft ge­nannte Fluggesellschaft, wird KM den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Flug­gesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mit­gliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von KM oder direkt über ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von KM einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 KM wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss so­wie über deren evtl. Ände­rungen vor Reiseantritt unterrichten. Für An­ge­hörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Per­son des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rück-trittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn KM nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. KM haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zu-gang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass KM eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

14. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

14.1. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und KM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kun-den/Reisende können KM ausschließlich an deren Sitz verklagen.

14.2. Für Klagen von KM gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von KM vereinbart.

 

Reiseveranstalter ist:

KM-Reisen GmbH
Geschäftsführer Rainer Klink
HRB Stuttgart
Schlachthausstr. 21-25
72074 Tübingen

Tel. 07071 92 90 90
Fax 07071 92 90 99
reisen@boxenstop-tuebingen.de

 

Stand dieser Fassung: Januar 2021